Einfuhr von Gülle und Gärresten
Die Bundesregierung hat zum 01. Mai 2020 eine neue Düngeverordnung verabschiedet. Darin sind für besonders nitratbelastete Gebiete (Rote Gebiete) in §13 weitergehende Regelungen festgelegt. Die Ausweisung der Roten Gebiete ist jedoch erst zum 01.01.2021 nach nochmaliger Festlegung ausgewiesen worden. Vor einer Düngung eines landwirtschaftlichen Schlages hat ein Landwirt eine Düngebedarfsermittlung, unter Berücksichtigung der angebauten Kultur und des tatsächlichen Ertragsniveaus, zu ermitteln. Die zulässige Stickstoff-N-Düngung gibt somit die Bedarfsermittlung vor, die jedoch in den Roten Gebieten viel stärker reglementiert ist. Die Düngung kann aus organischen Düngemittel (Gülle oder Gärresten) oder aus mineralischem Dünger (Kunstdünger) bestehen. Nur eine passende Düngeausbringung in der Menge und zum optimalen Zeitpunkt sorgt für eine grundwasserschonende Bewirtschaftung. Allein über die absolute Einfuhr von Gülle und Gärresten lässt sich kein Rückschluss auf die Grundwasserbelastung treffen. Jedoch sind die Auswirkungen einer übermäßigen Düngung hinlänglich bekannt, da diese zu erhöhten Nitratwerten im Grundwasser führen. In der Düngeverordnung sind größere landwirtschaftliche Betrieb bereits seit dem 01.01.2018 verpflichtet neben der verbindlichen Nähstoffbilanz eine sogenannte Stoff-Strom-Bilanz für den gesamten Betrieb anzufertigen. Aus der angefertigten Stoff-Strom-Bilanz lässt sich sehr leicht die Gesamt-Effizienz des Stickstoffeinsatzes ableiten.
Hohe Effizienz des Stickstoffeinsatzes bedeutet erfolgreiches Arbeiten für den Grundwasserschutz.
@FriedrichWilke